Allgemeine Verkaufsbedingungen


1. Geltungsbereich

Die Allgemeine Verkaufsbedingungen gelten zwischen Unternehmen der Ensto-Gruppe (im Folgenden "Ensto") und dem Käufer, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen wurden.  Diese Allgemeine Verkaufsbedingungen sind Bestandteil der Vereinbarung.

Sollte die Bestellung des Kunden Bedingungen enthalten, die von den Allgemeine Verkaufsbedingungen von Ensto abweichen, sind die Allgemeinen Verkaufsbedingungen von Ensto maßgeblich, auch wenn Ensto den Bedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht.

Durch Auftragserteilung stimmt der Kunde den AGB zu. Die AGB können auf den Internetseiten von Ensto eingesehen und kopiert werden. Auf Anfrage wird dem Kunden eine Druckausgabe der AGB zugesandt.

Änderungen der Verkaufsbedingungen sind bei Anwendung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen schriftlich vorzunehmen. Die Vereinbarung und ihre Anhänge, das Angebot von Ensto und diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen haben Vorrang vor allen widersprüchlichen Bestimmungen in den Bestellungen, Bestätigungen, Formularen und sonstigen Unterlagen des Käufers.

Der Begriff „schriftlich“ bezeichnet ein Dokument, das von beiden Parteien unterzeichnet wurde, oder ein Dokument, das als Brief, Fax, E-Mail oder ein anderes solches Mittel gesendet wurde.

2. Angebot

Das Angebot ist für den darin festgelegten Zeitraum gültig. Soweit nicht anders festgelegt, gilt das Angebot dreißig (30) Tage ab Angebotsdatum. Ensto ist berechtigt, den Preis und die Lieferzeit des Angebots zu ändern, falls von Ensto nicht zu vertretende Umstände dies erfordern.

3. Auftragserteilung und Übereinkunft

Aufträge, die gemäß dem Angebot innerhalb der Gültigkeitsdauer des Angebots erteilt werden, gelten als Übereinkunft zwischen Ensto und dem Kunden. In Fällen, in denen der Auftrag nicht auf einem von Ensto erstellten Angebot beruht, wird es verbindlich, wenn Ensto es so annimmt. Auf Anfrage schickt Ensto dem Kunden eine Bestellbestätigung zu. Ensto haftet nicht für Falschauslieferungen, die auf mündlichen Bestellungen beruhen, soweit der Kunde die Bestellung nicht schriftlich vor der Auslieferung oder vor Produktionsbeginn bestätigt hat.

4. Material und Toleranzen

Die Materialanforderungen und die angewandten Toleranzen dürfen nur die von Ensto in den technischen Spezifikationen und den in der Vereinbarung genannten Normen angegeben sein. Die Materialanforderungen, anzuwendenden Normen und Toleranzen für spezielle Produkte, die gemäß den Anweisungen des Käufers hergestellt werden, müssen immer in der Anfrage oder Bestellung des Käufers festgelegt werden. Ensto garantiert, dass das Material in den Lieferungen den vereinbarten Spezifikationen oder Spezifikationen entspricht. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Toleranzen wie von Ensto allgemein angewendet.

5. Vom Kunden zu liefernde Materialien für spezielle Produkte

Vom Kunden zu liefernde Teile für besondere Produkte sind zum vereinbarten Zeitpunkt frei Ensto-Werk (DDP) zu liefern. Bei Serienprodukten muss die Anzahl der vom Kunden gelieferten Teile die Zahl der insgesamt bestellten Produkte um fünf (5) Prozent übersteigen.

Der Kunde haftet dafür, dass die gelieferten Teile den vereinbarten Maßen und Spezifikationen entsprechen. Der Kunde haftet für zusätzliche Kosten, die Ensto dadurch entstehen, dass Teile nicht dem Verwendungszweck entsprechen, weil sie fehlerhaft oder auf andere Weise defekt sind.

6. Qualität

Der Verkäufer garantiert die Qualität und die Qualitätskontrolle der gelieferten Produkte gemäß ISO9002.

7. Muster

Falls Verfahren und Gebühren dafür gesondert vereinbart werden, liefert Ensto dem Kunden vor Beginn der Serienlieferungen Muster von Spezialprodukten. Der Kunde hat die Muster unverzüglich zu überprüfen und Ensto über die Ergebnisse der Untersuchung zu informieren. Akzeptiert der Kunde die Muster ohne Rückmeldung, nimmt Ensto keine Reklamation der Produkte entgegen, vorausgesetzt, dass die Produkte den akzeptierten Mustern entsprechen.

8. Lieferbedingungen, Risikoübergang

Die Lieferbedingungen entsprechen den aktuellen „Incoterms” zum Zeitpunkt der Bestellung. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung „AB WERK” (FCA Ensto, Incoterms 2010) und gemäß den Anweisungen des Kunden. Die Produkte werden in geeigneten Verpackungen geliefert, die dem Kunden im Regelfall nicht in Rechnung gestellt werden. Sollten die Produkte jedoch eine Spezialverpackung erfordern, wird sie dem Kunden gesondert berechnet.

9. Lieferzeit und Lieferverzug

Sollte Ensto feststellen, dass die vertraglich festgelegte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, wird Ensto den Kunden unverzüglich informieren. Ist der Verzug nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen und verursacht er dem Kunden wesentliche Nachteile, so ist der Kunde berechtigt die Bestellung oder einen Teil davon zu stornieren, vorausgesetzt, dass sich der Liefertermin um mehr als vier (4) Wochen nach dem ursprünglichen Liefertermin verschiebt. Sofern nicht anders vereinbart, ist Ensto weder zur Zahlung von Vertragsstrafen, Entschädigungen oder pauschalierten Schäden im Falle einer Verzögerung verpflichtet, noch haftet Ensto für indirekte Schäden oder Folgeschäden, die dem Käufer entstehen (siehe Artikel 18).

10. Höhere Gewalt

Folgendes gilt als höhere Gewalt: Arbeitskampf, Streiks, Aussperrungen, Aufstände, Mobs, Brände, Überschwemmungen, Kriege, Embargos, Währungsbeschränkungen oder sonstige Umstände, die außerhalb der Kontrolle der Vertragsparteien liegen.

Die Partei, die sich auf höhere Gewalt berufen will, hat die andere Partei unverzüglich über das Vorliegen eines solchen Zwischenfalls und dessen Beendigung zu unterrichten.

11. Preise

Die Angebotspreise enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird erforderlichenfalls zum endgültigen Rechnungsbetrag zum Revisionssatz am Rechnungsdatum hinzugerechnet. Ensto behält sich das Recht vor, bei veränderten Produktionskosten, die nicht von Ensto zu vertreten sind, wie wesentlichen Änderungen von Rohmaterialpreisen, Wechselkursen oder ähnlichem, Preisanpassungen vorzunehmen.

Ensto hat den Käufer über allgemeine Preisänderungen mindestens vierzehn (14) Tage vor Inkrafttreten der Änderung zu informieren. Stimmt der Käufer der Änderung nicht zu, hat er das Recht, die Bestellung innerhalb einer Woche (7 Tagen) nach Erhalt der Preisänderungsinformation zu stornieren.

12. Zahlungsbedingungen und Eigentum an den Produkten

Die Zahlung erfolgt entsprechend der im Angebot ausgewiesenen Konditionen. Die Zahlung hat innerhalb von vierzehn (14) Tagen netto ab Rechnungsdatum zu erfolgen, soweit nicht anders vereinbart. Die Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung inklusive evt. Verzugszinsen Eigentum von Ensto.

Der Eigentumsvorbehalt hat keinen Einfluss auf den Übergang des Risikos gemäß Ziffer 8. Der Käufer darf die Produkte nicht weiterverkaufen, verpfänden, verwenden, installieren, umwandeln oder verarbeiten, bevor sie vollständig bezahlt wurden. Ein Verstoß gegen diese Bedingung berechtigt Ensto, alle Bestellungen zu stornieren und die Geschäftsbeziehung mit dem Käufer mit sofortiger Wirkung zu beenden. Kommt der Besteller seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb der Zahlungsfrist nach, ist Ensto berechtigt, weitere Lieferungen ohne vorherige Ankündigung auszusetzen.

13. Vorkasse als Voraussetzung für eine Lieferung

Ensto hat das Recht, nach eigenem Ermessen eine Vorauszahlung als Voraussetzung für eine Lieferung oder die Fortsetzung einer laufenden Lieferung zu verlangen, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass die Zahlungsfähigkeit des Käufers beeinträchtigt ist oder der Käufer Ensto am Fälligkeitstag nicht bezahlt .

14. Fehlerhafte Lieferung, Garantie

Der Kunde informiert Ensto innerhalb von acht (8) Tagen nach Erhalt der Lieferung über jegliche Mängel an der Lieferung oder den Produkten, die er bemerkt hat oder bemerkt haben sollte. Versäumt der Kunde eine solche Mängelanzeige, gelten Lieferung und Produkte als vollständig und genehmigt. Nach dieser Frist hat der Kunde keinen weiteren Anspruch auf Beschwerden über unrichtige oder fehlerhafte Lieferungen oder fehlerhafte Produkte.

Ensto garantiert seine Produkte gemäß den Bedingungen, die in einer separaten Standardgarantie und Haftungsbedingungen festgelegt sind, die ein wesentlicher Bestandteil dieser Bedingungen sind.

Für besondere Produkte oder den Fall, dass ein Produkt nach Spezifikationen des Kunden hergestellt wurde, haftet Ensto dafür, dass die Produktbeschaffenheit den Spezifikationen entspricht. Dagegen haftet Ensto nicht für Mängel, die auf vom Kunden bestelltes Material oder vom Kunden bestellte Konstruktionen zurückzuführen sind. Genauso wenig haftet Ensto dafür, dass das Produkt dem geplanten Verwendungszweck entspricht, soweit nicht anders vereinbart. Ensto haftet nur für Schäden, die entstehen können, wenn das Produkt seinem Einsatzzweck entsprechend und ordnungsgemäß verwendet wird. Ensto haftet nicht für Schäden, die durch vom Kunden ausgeführte unsachgemäße Installation oder unsachgemäße Wartung ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Ensto entstehen. Des weiteren haftet Ensto nicht für unsachgemäße Reparaturen, die vom Kunden durchgeführt werden oder Schäden, die auf unsachgemäßem Gebrauch beruhen, oder für Schäden aufgrund normaler Abnutzung.

Der Kunde sendet Produkte, die bei der Wareneingangskontrolle beanstandet wurden oder die einem Garantiefall entsprechen auf Kosten von Ensto an Ensto zurück. Ensto liefert die reparierten oder ersetzten Produkte auf eigene Kosten an den ursprünglichen Bestimmungsort.

15. Technische Daten und Anweisungen

Das Eigentum an allen Zeichnungen, Diagrammen, technischen Spezifikationen und Anweisungen, die Ensto dem Käufer übermittelt, verbleibt bei Ensto und wird auf Anfrage an Ensto zurückgesandt. Der Käufer erhält keine Rechte an solchen Unterlagen und Daten / Informationen.

16. Patente und andere gewerbliche Rechte

Ensto besitzt Patente und andere gewerbliche Schutzrechte. Zeichnungen, Muster, technische Spezifikationen und anderes Know-how sowie ähnliche gewerbliche Rechte dürfen nicht verwendet, formuliert, kopiert, nachgeahmt, angefordert, kommuniziert oder anderweitig Dritten zugänglich gemacht werden.

In Bezug auf Produkte, die gemäß den Spezifikationen von Ensto hergestellt wurden, verbleibt das Eigentum an allen technischen Unterlagen in Bezug auf Herstellung, Prüfung und Verwendung der Produkte sowie an den gewerblichen Schutzrechten bei Ensto. Der Käufer darf ohne schriftliche Zustimmung von Ensto keine durch solche gewerblichen Rechte geschützten Informationen mit Dritten teilen oder verwenden.

Es obliegt dem Kunden zu klären, ob das Produkt durch ein Patent oder andere Einschränkungen, wie Muster- oder Designschutz geschützt sind, und Ensto darüber zu informieren. Des weiteren ist Ensto berechtigt, vom Kunden Entschädigung zu fordern, falls Ensto durch die Nichtbeachtung solcher Einschränkungen Schaden entsteht. Wenn ein Dritter wegen einer Verletzung dieser Arbeitsrechte ein Verfahren gegen Ensto einleitet, haftet der Kunde für die Kosten und Schäden. Darüber hinaus haftet der Kunde gegenüber Ensto auf schriftlichen Antrag von Ensto für etwaige Zahlungen und zusätzliche Gebühren.

17. Produkthaftung, Versicherungspflicht

Ensto haftet gemäß der geltenden Produkthaftungsgesetze der EU und diesen Bedingungen (siehe auch Orgalime S2000, Art. 38 und 43) für Schäden an Produkten und Schäden Dritter, die von Ensto-Produkten verursacht wurden.

Die Parteien informieren sich unverzüglich über solche Verletzungen, Todesfälle oder Schäden. Der Käufer hat Ensto über alle besonderen Risiken zu informieren, die ihm in Bezug auf Eigenschaften oder den beabsichtigten Gebrauch der Produkte bekannt sind. Darüber hinaus hat der Käufer Ensto über alle Produkthaftungsansprüche in Bezug auf die Produkte zu informieren. Beide Parteien unterhalten auf eigene Kosten eine Haftpflicht-, Produktrückruf- und Produkthaftpflichtversicherung, die Schäden Dritter abdeckt. Der Versicherungsschutz muss ausreichend und branchenüblich sein. Die Deckung muss mindestens 1.000.000 Euro betragen. Der Käufer ist verpflichtet, auf Anfrage von Ensto eine Versicherungsbescheinigung vorzulegen, in der der Versicherungsschutz aufgeführt ist.

Sollte Ensto Grund zu der Annahme haben, dass das Produkt eine Gefahr für Benutzer oder Dritte darstellen könnte, hat Ensto das Recht, Lieferungen auszusetzen und das Produkt zurückzurufen. In diesem Fall gelten die Bestimmungen über höhere Gewalt.

18. Haftungsbeschränkung

Ensto haftet nicht für Schäden, die auf unsachgemäßer Installation oder unsachgemäßer Wartung beruhen, soweit Ensto die unsachgemäße Installation oder unsachgemäße Wartung nicht selbst ausgeführt hat. Ensto haftet nicht für Schäden aufgrund unsachgemäßer Nutzung des Produkts. Ensto haftet nicht für indirekte oder Folgeschäden und wirtschaftliche Verluste, wie entgangenen Gewinn. Darüber hinaus gelten für die Produkte die Beschränkungen der Garantiebestimmungen (siehe Standardgarantie- und Haftungsbedingungen).

19. Kündigung der Vereinbarung

Für den Fall, dass die andere Partei einen wesentlichen Verstoß gegen die Bestimmungen der Vereinbarung  oder die Allgemeinen Verkaufsbedingungen darstellt, haben die Parteien das Recht, die Vereinbarung schriftlich zu kündigen.
Im Falle eines Bankrotts, Insolvenz, Auflösung, Liquidation oder Einreichung eines Antrags auf eine der vorstehenden oder eine ähnliche Vereinbarung, an der der Käufer beteiligt ist, besteht ein begründeter Zweifel daran, dass der Käufer seinen Verpflichtungen aus der Vereinbarung nicht nachkommt hat Ensto das Recht, die Vereinbarung zu kündigen.

Ensto hat das Recht, den Vertrag aufgrund technischer oder produktionsbedingter Umstände zu kündigen, die es unmöglich machen, den Vertrag aufrechtzuerhalten.

20. Nichtzuweisung

Die Vertragsparteien dürfen die Vereinbarung nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung der anderen Vertragspartei abtreten. Ensto hat jedoch ohne schriftliche Zustimmung des Käufers das Recht, die Vereinbarung oder die darin genannten Rechte und Pflichten ganz oder teilweise an ein anderes Mitglied der Ensto-Unternehmensgruppe oder einen Drittüberträger des Geschäfts abzutreten, mit dem die Vereinbarung verbunden ist mit.

21. Verschiedenes

Orgalime S 2000 allgemeine Bedingungen mit Ausnahme der Artikel 12-15, 18, 20; Kapitel 1 und 2, Artikel 23, 26, 28, 36, 39, 44 und 45 gelten für den Vertrag und sind Bestandteil des Angebots und dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Der Käufer konnte vor dem Kauf die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Orgalime S 2000 studieren. Mit der Annahme des Angebots werden diese Unterlagen auf den Vertrag angewendet und der Käufer ist an diese gebunden.

Die Vertragsbedingungen gelten in folgender Reihenfolge:
1. Bedingungen im Angebot
2. Allgemeine Verkaufsbedingungen von Ensto
3. Produktspezifische Garantiebedingungen
4. Die Standardgarantie- und Haftungsbedingungen von Ensto
5. Orgalime S 2000
6. Incoterms 2010

Das Versäumnis von Ensto, die Erfüllung oder korrekte Auslegung oder andere rechtliche Auswirkungen einer Bestimmung zu verlangen, berührt weder das Recht von Ensto, zu irgendeinem späteren Zeitpunkt die Erfüllung oder korrekte Auslegung oder andere rechtliche Auswirkungen zu verlangen, noch stellt ein Verzicht auf einen Verstoß oder einen Verzug dieses Vertrags auf einen Verzicht auf einen späteren Verstoß oder Verzug oder ein Verzicht auf die Bestimmung selbst dar. Ein wirksamer Verzicht muss schriftlich erfolgen, um den jeweiligen Verstoß oder Verzug zu definieren, für den er gilt.

22. Gerichtsstand

Diese Vereinbarung unterliegt den Gesetzen Finnlands. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung. Streitigkeiten oder Ansprüche in Bezug auf oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder die Verletzung, Kündigung oder Gültigkeit des Vertrags werden endgültig durch ein Schiedsverfahren gemäß den Schiedsregeln der Conflict Management Institute Association ry / rf in Helsinki beigelegt.

Sollte die Conflict Management Institute Association ry / r.f beschließen, den Streit nicht in ihr Schiedsverfahren einzubeziehen, wird der Streit durch ein Schiedsverfahren in Helsinki von einem Schiedsrichter beigelegt. In diesem Fall wird der Schiedsrichter vom Bezirksgericht Ost-Uusimaa, Finnland, ernannt, und die Schiedsverfahren finden in der Stadt Porvoo, Finnland, statt. Die Sprache oder das Schiedsverfahren ist Englisch. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig und bindend. Die Vertragsparteien können bei jedem zuständigen Gericht eine vorübergehende einstweilige Verfügung, eine einstweilige Verfügung oder eine andere notwendig Zwischenlösung oder Schutzmaßnahme beantragen, ohne gegen diese Schiedsvereinbarung zu verstoßen und ohne die Befugnisse der Schiedsrichter einzuschränken.

Ensto hat jedoch nach eigenem Ermessen das Recht, eine Klage auf der Grundlage unbezahlter Rechnungen gegen den Käufer beim Bezirksgericht Ost-Uusimaa, Finnland, zu erheben, das in solchen Fällen das erstinstanzliche Rechtsforum ist.