In diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen werden folgende Begriffe in folgender Bedeutung verwendet:
„Vereinbarung“ |
bedeutet die schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien über die Lieferung von Produkten, die von Ensto gesendete Auftragsbestätigung sowie sämtliche zugehörigen Anhänge einschließlich schriftlicher Änderungen und Aktualisierungen dieser Dokumente. |
„Auftragsbestätigung“ |
bedeutet die von Ensto an den Käufer gesendete schriftliche Bestätigung, dass Ensto die Bestellung des Käufers erhalten hat. |
„Ensto“ |
bedeutet Ensto Building Systems Oy und seine Tochtergesellschaften. |
„Verkaufsbedingungen“ |
bedeutet die vorliegenden Verkaufsbedingungen von Ensto Building Systems, die Teil der Vereinbarung sind und für alle Lieferungen von Produkten zwischen den Parteien gelten. |
„schriftlich“ |
bedeutet die Kommunikation zwischen den Parteien in Form eines von beiden Parteien unterzeichneten Dokuments oder eines Briefs, einer E-Mail oder in einer anderen dokumentierbaren Form. |
„Angebot“ oder „Angebotsdokument“ |
bedeutet das schriftliche Angebot einer Produktlieferung von Ensto an den Käufer. |
„Bestellung“ |
bedeutet die Bestellung des Käufers, durch die der Käufer Produkte von Ensto bestellt. |
„Parteien“ |
bedeutet Ensto und der Käufer. |
„Produkte“ |
bedeutet die Produkte, die Ensto gemäß der Vereinbarung an den Käufer liefert. |
„Käufer“ |
bedeutet die Käuferpartei, die Produkte von Ensto bestellt. |
Die vorliegenden Verkaufsbedingungen sind Bestandteil der Vereinbarung und gelten für alle Produktlieferungen zwischen den Parteien. Mit Abgabe der Bestellung bestätigt der Käufer die vorliegenden Verkaufsbedingungen, auf die im Angebotsdokument und in der Vereinbarung verwiesen wird. Die vorliegenden Verkaufsbedingungen sind auf den Internetseiten von Ensto in kopierbarer Form verfügbar und werden dem Käufer auf Anforderung zugesandt.
Im Fall von Konflikten gelten die Vertragsdokumente in folgender Reihenfolge:
Die oben genannten Vertragsdokumente haben Vorrang vor allen abweichenden Dokumenten und Bestimmungen.
Sollte der Käufer in seiner Bestellung eine Bestimmung vorsehen, die im Konflikt mit den vorliegenden Verkaufsbedingungen steht, haben die Verkaufsbedingungen auch dann Vorrang, falls Ensto der Bestimmung nicht widerspricht.
Das Angebot ist für den darin genannten Zeitraum gültig. Sofern nicht anders angegeben, sind Angebote dreißig (30) Tage ab Angebotsdatum gültig.
Bestellungen, die gemäß dem Angebot und innerhalb von dessen Gültigkeitszeitraum abgegeben werden, und Zustellung einer schriftlichen Auftragsbestätigung stellen Vereinbarungen zwischen Ensto und dem Käufer dar. Stützt sich die Bestellung nicht auf ein Angebot von Ensto, wird sie bindend, sobald Ensto sie annimmt und dem Käufer den Auftrag schriftlich bestätigt. In der Auftragsbestätigung ist außerdem der Liefertermin der Produkte zu bestätigen.
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden die Produkte gemäß den INCOTERMS 2020 FCA an den von Ensto genannten Ort geliefert. In diesem Fall geht das Haftungsrisiko von Ensto auf den Käufer über, sobald Ensto die Produkte an den vom Käufer bestimmten ersten Spediteur ausliefert.
Ensto stellt sicher, dass die Produkte gemäß der allgemein anerkannten Branchenpraxis und auf eine ausreichende Weise verpackt sind, um die Produkte zu konservieren und zu schützen. Falls die Produkte eine Spezialverpackung erfordern, wird diese zusätzlich in Rechnung gestellt.
Haben sich die Parteien, anstatt ein genaues Lieferdatum zu vereinbaren, auf einen Zeitraum geeinigt, während dem die Lieferung stattfinden soll, beginnt dieser Zeitraum mit dem Abschluss der Vereinbarung, wenn sonstige Vorbedingungen erfüllt sind. Erwartet Ensto, dass es die Produkte nicht bis zum vereinbarten Liefertermin liefern kann, wird der Käufer, soweit möglich, unverzüglich schriftlich darüber informiert, unter Angabe des Grundes für die Verzögerung und, falls möglich, der voraussichtlichen Lieferfrist der Produkte.
Der Käufer ist berechtigt, die Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an Ensto zu stornieren, falls die Verzögerung länger als vier (4) Wochen anhält, nicht auf ein Ereignis höherer Gewalt gemäß Ziffer 13 zurückzuführen ist und die Verzögerung für den Käufer von wesentlicher Bedeutung ist. Sofern nicht anderweitig vereinbart, ist Ensto nicht verpflichtet, dem Käufer Vertragsstrafen für die Verzögerung zu bezahlen, noch kann Ensto für dem Käufer entstehende indirekte Folgeschäden haftbar gemacht werden.
Ist die Verzögerung auf ein Ereignis höherer Gewalt gemäß Ziffer 13, Handlungen oder Unterlassungen des Käufers oder auf andere dem Käufer zurechenbare Umstände zurückzuführen, hat Ensto das Recht, den Liefertermin um einen erforderlichen Zeitraum zu verschieben, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Falles. Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob der Grund für die Verzögerung vor oder nach dem vereinbarten Liefertermin eintritt.
Die Angebotspreise enthalten keine Mehrwertsteuer. Die geforderte Mehrwertsteuer wird gemäß dem geltenden Steuersatz zum Zeitpunkt der Lieferung zum Gesamtrechnungsbetrag hinzugefügt.
Der Käufer bezahlt Ensto den Kaufpreis für die gelieferten Produkte, wie in der Vereinbarung angegeben, sofern die Rechnung die in der Vereinbarung genannten Bedingungen erfüllt. Die Rechnung enthält mindestens folgende Angaben: Name des Lieferanten, Adresse und Kontaktinformationen, Adresse des Käufers, Datum und Nummer der Rechnung, Bezeichnung der gelieferten Produkte, Preis, Währung, Mehrwertsteuer- oder sonstiger Steuerbetrag, Umsatzsteueridentifikationsnummer und die vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Rechnungen sind an die in der Vereinbarung genannte Rechnungsadresse zu schicken.
Ensto hat das Recht, Preise anzupassen, falls, nachdem der Käufer die Bestellung aufgegeben hat, Änderungen eintreten, die nicht Ensto zuzurechnen sind und die die Herstellungskosten der Produkte betreffen, wie wesentliche Änderungen bei den Rohmaterialpreisen, Wechselkursen oder andere Faktoren. Ensto hat außerdem das Recht, Preise bei einem offensichtlichen Preisirrtum zu ändern. Ensto informiert den Käufer spätestens vierzehn (14) Tage im Voraus über allgemeine Preisänderungen. Falls der Käufer der Änderung nicht zustimmt, ist er berechtigt, die Bestellung innerhalb einer (1) Woche nach Erhalt der Information über die Preisänderung zu stornieren.
Sofern nicht anderweitig vereinbart, ist der Zahlungszeitpunkt vierzehn (14) Tage netto ab Rechnungsdatum. Unabhängig von der Zahlungsweise gilt die Zahlung nur als erfolgt, wenn die fällige Summe unwiderruflich dem Konto von Ensto gutgeschrieben ist. Bei einem Zahlungsverzug seitens des Käufers hat Ensto das Recht, weitere Lieferungen ohne Vorankündigung auszusetzen, bis die Zahlung vollständig getätigt wurde. Bei Zahlungsverzögerung hat der Käufer für überfällige Beträge die geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu bezahlen. Die Verzugszinsen bei Handelsverträgen liegen gemäß § 288 Abs. 1 BGB fünf (5) Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz.
Ensto hat das Recht vom Käufer eine zusätzliche Sicherheit und/oder Vorauszahlung zu verlangen, falls sich nach Abschluss der Vereinbarung die Umstände des Käufers in einer Weise ändern, die sich auf die Finanzlage, Betriebsabläufe oder sonstige für die Position des Käufers relevante Faktoren auswirken können.
Das Eigentum an den Produkten geht erst nach Bezahlung des gesamten Kaufpreises und gegebenenfalls angefallener Verzugszinsen an Ensto an den Käufer über. Die Übergang des Haftungsrisikos gemäß Ziffer 5 bleibt vom Eigentumsvorbehalt unberührt.
Der Käufer hat das Recht, die Produkte vor Übergang des Eigentums auf angemessene, übliche Weise zu nutzen. Eine Nutzung, die den Wert des Produkts stärker mindert als bei seiner üblichen Nutzung, ist verboten. Der Käufer darf die Produkte nicht weiterverkaufen, verpfänden, nutzen, installieren, umrüsten oder verarbeiten, bis ihr Kaufpreis, einschließlich anfallender Verzugszinsen, vollständig bezahlt ist. Ebenso darf der Käufer nicht rechtlich über die Produkte verfügen, indem er sie beispielsweise abtritt oder verpfändet oder sonstige Rechte gewährt. Bei einem Verstoß gegen diese Verbote ist Ensto berechtigt, sämtliche Bestellungen zu stornieren und die Geschäftsbeziehung mit dem Käufer unverzüglich zu beenden und die Rückgabe des Kaufgegenstands zu fordern.
Ensto sorgt dafür, dass die Produkte nach den geltenden Rechtsvorschriften hergestellt werden, bei Lieferung frei von Mängeln und Rechten Dritter und für den in der Vereinbarung angegebenen Zweck geeignet sind. Ensto stellt über sein auf ISO 9002 basierendes Qualitätsmanagementsystem und den darin vorgesehenen Qualitätssicherungsmaßnahmen sicher, dass die gelieferten Produkte der Vereinbarung entsprechen.
Ensto haftet Drittparteien gegenüber für durch seine Produkte hervorgerufene Personen- und Sachschäden gemäß geltendem Gesetz und den Einschränkungen in den vorliegenden Verkaufsbedingungen. Die Parteien informieren sich unverzüglich, sobald sie von einer entsprechenden Verletzung, einem Todesfall oder Sachschaden erfahren.
Der Käufer informiert Ensto über alle bekannten Risiken im Hinblick auf die Eigenschaften der Produkte oder ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung. Weiterhin informiert der Käufer Ensto über vorliegende Produkthaftungsansprüche bezüglich der Produkte.
Beide Parteien schließen auf eigene Kosten Haftpflicht-, Produktrückruf- und Produkthaftungsversicherungen ab, die Schäden Dritter abdecken. Der Versicherungsschutz muss ausreichend sein und üblichen Branchenstandards entsprechen. Die Deckungssumme muss mindestens eine Million (1.000.000) Euro betragen. Der Käufer muss auf Anforderung Ensto ein Versicherungszertifikat vorlegen können, aus dem die Deckungssumme hervorgeht.
Beim Verdacht, dass das Produkt eine Gefahr für Benutzer oder Drittparteien darstellen könnte, hat Ensto das Recht, die Lieferungen auszusetzen und das Produkt zurückzurufen. In diesem Fall gelten die Bestimmungen über höhere Gewalt.
Der Käufer informiert Ensto innerhalb von acht (8) Tagen nach Erhalt der Lieferung schriftlich über sichtbare Mängel oder Unzulänglichkeiten, die der Käufer an der Lieferung oder den Produkten feststellt oder festgestellt haben sollte. Macht der Käufer innerhalb dieses Zeitraums keine schriftliche Mitteilung, gelten die Lieferung und die Produkte als vollständig und in gutem Zustand und der Käufer kann keinen Mangel mehr an der Lieferung oder dem Produkt geltend machen. Weist das Produkt einen Mangel auf, der zum Zeitpunkt der Prüfung nach vernünftigem Ermessen nicht erkennbar war, hat der Käufer trotzdem das Recht, den Mangel innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Entdeckung zu beanstanden.
Ensto gewährt gemäß den separaten Standard-Gewährleistungsbedingungen, die Teil dieser Vereinbarung bilden, Gewährleistung für seine Produkte.
Bei speziellen Produkten oder wenn ein Produkt nach speziellen Angaben des Käufers gefertigt wurde, haftet Ensto dafür, dass das Produkt von seiner Bauweise her die technischen Vorgaben erfüllt. Ensto haftet jedoch nicht für Mängel, die auf das/die vom Käufer geforderte Material bzw. Bauweise zurückzuführen sind, noch ist Ensto dafür verantwortlich, dass das Produkt für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignet ist. Die Haftung von Ensto erstreckt sich nur auf Mängel, die bei ordnungsgemäßer Verwendung des Produkts unter Bedingungen auftreten, für die das Produkt ausgelegt ist, wie in der Vereinbarung festgelegt. Die Haftung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch eine fehlerhafte Installation oder mangelhafte Wartung durch den Käufer entstehen, durch Veränderungen ohne vorherige Zustimmung von Ensto, fehlerhafte Reparaturen durch den Käufer, Nutzungsbedingungen, die von den angegebenen Bedingungen abweichen, oder durch normalen Verschleiß oder Alterung.
Der Käufer gibt Ensto die bei der Eingangsprüfung zurückgewiesenen oder im Rahmen der Garantie ersetzten oder reparierten Produkte falls möglich in ihrer Originalverpackung auf Kosten von Ensto zurück. Ensto liefert die reparierten oder ersetzten Produkte auf eigene Kosten an den ursprünglichen Bestimmungsort.
Ensto haftet nicht für Schäden, die durch eine fehlerhafte Installation oder fehlerhafte Wartung verursacht wurden, falls Ensto die fehlerhafte Installation bzw. Wartung nicht selbst ausgeführt hat. Ensto haftet nicht für Schäden durch eine unsachgemäße Nutzung des Produkts oder für Kosten in Verbindung mit dem Ausbau und Wiedereinbau des fehlerhaften Produkts. Ensto haftet nicht für indirekte oder Folgeschäden und wirtschaftliche Verluste, wie entgangene Profite, Umsatzeinbußen oder verlorenen Firmenwert, sofern der Schaden nicht absichtlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde. Außerdem gelten die Haftungseinschränkungen in den Garantiebedingungen des Produkts (siehe Standard-Gewährleistungsbedingungen).
Der Materialbedarf für spezielle Produkte ist immer in der Angebotsaufforderung und Bestellung anzugeben. Ensto ist dafür verantwortlich, dass das Material der gelieferten Produkte den vereinbarten Spezifikationen entspricht. Sofern nicht anderweitig vereinbart, gelten die bei Ensto üblichen Toleranzen.
Vom Käufer für spezielle Produkte gelieferte Materialien sind zum vereinbarten Zeitpunkt beim Werk von Ensto anzuliefern. Bei Serienprodukten muss der Käufer fünf (5) Prozent mehr Teile bereitstellen, als er insgesamt Produkte bestellt. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass die gelieferten Teile den vereinbarten Abmessungen und Spezifikationen entsprechen. Außerdem übernimmt der Käufer alle zusätzlichen Kosten, die Ensto aufgrund fehlerhafter, ungeeigneter oder auf andere Weise mangelhafter Teile entstehen.
Bei speziellen Produkten stellt Ensto dem Käufer vor Beginn der Serienlieferung ein Muster des Produkts bereit, falls dies und der Preis des Musters bei der Bestellung vereinbart wurde. Der Käufer prüft das Muster baldmöglichst und informiert Ensto über das Ergebnis. Nach Zustimmung des Käufers ohne Hinweise akzeptiert Ensto keine späteren Hinweise zu den gelieferten Produkten, falls diese dem akzeptierten Muster entsprechen.
Ensto haftet dem Käufer gegenüber nicht für Verzögerungen oder Schäden, die durch ein Ereignis höherer Gewalt außerhalb der Kontrolle von Ensto verursacht wurden und die Ensto beim Abschluss der Vereinbarung oder bei der Bestätigung einzelner Aufträge vernünftigerweise nicht vorhersehen konnte.
Folgende Ereignisse sind Beispiele für höhere Gewalt: Krieg, Ausschreitungen, Generalstreik, Naturkatastrophen, Feuer, Epidemien, Pandemien oder andere Volkskrankheiten, Beschlagnahmen, Währungsbeschränkungen, Wirtschaftsblockaden, ungewöhnliche Umstände, neue oder geänderte Gesetze oder behördliche Bestimmungen, Terrorismus oder andere wesentliche und ungewöhnliche Umstände außerhalb der Kontrolle der Parteien. Lieferverzögerungen beim Unterlieferanten aufgrund höherer Gewalt gelten ebenfalls als höhere Gewalt.
Dauert die höhere Gewalt länger als drei (3) Monate an, können die Parteien die Vereinbarung einvernehmlich fristlos kündigen. Die Kündigung der Vereinbarung muss schriftlich erfolgen.
Ensto informiert den Käufer unverzüglich über die höhere Gewalt und die Kündigung.
Ensto stellt dem Käufer ohne Zusatzkosten und spätestens am Lieferdatum der Produkte die relevanten technischen Daten und Zeichnungen zur Installation, Verwendung und Wartung der Produkte bereit. Sofern nicht anderweitig vereinbart, erhält der Käufer mindestens eine Kopie aller dieser technischen Daten und Zeichnungen.
Das Eigentumsrecht aller Zeichnungen und technischen Dokumente zu Produkten oder ihrer Herstellung, die vor oder nach Abschluss der Vereinbarung von Ensto an den Käufer geliefert werden, verbleibt bei Ensto.
Der Käufer nutzt die erhaltenen Zeichnungen, technischen Dokumente und anderen technischen Informationen nur zu den Zwecken, zu denen sie geliefert wurden. Ohne vorherige Zustimmung von Ensto dürfen sie auf keine andere Weise verwendet oder kopiert, vervielfältigt, übertragen oder Drittparteien bekannt gemacht werden.
Ensto hält das alleinige Eigentumsrecht auf alle Urheberrechte und gewerblichen Rechte wie Patente, Markenzeichen, Rechte an Gebrauchsmustern, Rechte an Designs und Domänennamen der gelieferten Produkte. Der Käufer verpflichtet sich, keinerlei Schritte zu unternehmen, wodurch die oben genannten Rechte verletzt würden. Dazu gehören das Verbot, Zeichnungen, Muster, technische Beschreibungen oder anderes Wissen oder vergleichbaren Informationen über die Produkte zu nutzen, offenzulegen, zu kopieren, zu vervielfältigen, zu übertragen oder einer Drittpartei verfügbar zu machen.
Die Eigentumsrechte für Produkte, die gemäß den technischen Daten von Ensto hergestellt wurden, sowie die gesamte technische Dokumentation zu ihrer Herstellung, Prüfung und Verwendung verbleiben bei Ensto. Der Käufer darf ohne schriftliche Zustimmung von Ensto keine durch diese gewerblichen Rechte geschützten Informationen Drittparteien gegenüber offenlegen oder sie nutzen.
Der Käufer ist dafür verantwortlich, zu prüfen, ob das zu liefernde spezielle Produkt durch ein Patent, Musterschutz oder eine vergleichbare Beschränkung geschützt ist, und Ensto entsprechend zu informieren. Der Käufer entschädigt Ensto für durch die Verletzung geistiger Eigentumsrechte entstandene Schäden. Leitet eine Drittpartei ein Verfahren gegen Ensto wegen eines Verstoßes gegen gewerbliche Rechte ein, hat der Käufer die entsprechenden Kosten und Schadenersatzzahlungen zu tragen. In diesem Fall erstattet der Käufer Ensto auf schriftliche Anforderung außerdem alle Gebühren und Nebenkosten.
Die Parteien verpflichten sich, keine Informationen weiterzugeben oder offenzulegen, die sie von der anderen Partei erhalten und die als vertraulich bezeichnet werden oder als solche anzusehen sind sowie bei denen es sich um unveröffentlichte Informationen über die Partei handelt, die diese Informationen offenlegt. Die Partei, die vertrauliche Informationen erhält, nutzt die Informationen nur, um ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Informationen der Parteien sind nicht vertraulich, wenn sie
Die Partei, die die vertraulichen Informationen erhält, muss die Nutzung der von der offenlegenden Partei erhaltenen Informationen unverzüglich einstellen, wenn die empfangende Partei die Informationen nicht länger für die in der Vereinbarung genannten Zwecke benötigt. Die empfangende Partei hat sämtliche vertraulichen Informationen, die sie von der offenlegenden Partei erhalten hat, nach Aufforderung unverzüglich zurückzugeben oder zu zerstören. Werden die vertraulichen Informationen nicht zurückgegeben oder zerstört, unterliegen sie weiterhin der Geheimhaltungspflicht gemäß der Vereinbarung, dürfen aber vom Tag der Forderung an nicht länger verwendet werden.
Die in dieser Ziffer festgelegte Vertraulichkeit bleibt auch nach Ende der Vereinbarung und so lange in Kraft, wie die vertraulichen Informationen für die offenlegende Partei von Belang sind oder sein könnten.
Falls die andere Partei wesentlich und wiederholt die Bestimmungen der Vereinbarung verletzt und die verletzende Partei den Verstoß gegen die Vereinbarung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach schriftlicher Mitteilung der geschädigten Partei beseitigt, hat die Partei das Recht, die Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung zu kündigen. Die schriftliche Kündigungsmitteilung muss der verletzenden Partei nachweislich innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Ablauf des genannten Zeitraums zugestellt werden. Die Umstände, wegen denen die Vereinbarung gekündigt wird, müssen in der Mitteilung aufgeführt sein.
Weiterhin haben die Parteien das Recht, die Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung zu kündigen, wenn die andere Partei Konkursantrag gestellt oder bankrott erklärt wurde, einer Reorganisation oder Liquidation unterworfen oder in einem Rückforderungsverfahren als mittellos bestätigt wurde. Die Parteien haben das oben genannte Recht, wenn die andere Partei zahlungsunfähig wird oder sich ihre Finanzlage in Bezug auf den Abschlusszeitpunkt der Vereinbarung wesentlich verschlechtert.
Ensto hat außerdem das Recht, die Vereinbarung aus produktionsbezogenen oder technischen Gründen zu kündigen, die es Ensto unmöglich machen, die Vereinbarung fortzuführen.
Die Kündigung der Vereinbarung hat keine Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Parteien zum Abschlusszeitpunkt der Vereinbarung.
Die Vereinbarung bildet zusammen mit ihren Anhängen die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien über die Lieferung der Produkte. Bei Inkrafttreten ersetzt diese Vereinbarung alle vorherigen diesbezüglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien.
Alle Änderungen an den Verkaufsbedingungen oder anderen in Ziffer 3 aufgeführten Dokumenten haben schriftlich zu erfolgen und sind durch offizielle Unterschriften der beiden Parteien zu bestätigen.
Die Parteien dürfen die Vereinbarung ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei nicht an eine Drittpartei abtreten. Ensto kann jedoch, ohne schriftliche Zustimmung des Käufers, die Vereinbarung oder darin genannte Rechte und Pflichten ganz oder teilweise einem anderen Unternehmen der Ensto Group oder einer Drittpartei zuweisen, der die in der Vereinbarung genannten Geschäftsangelegenheiten übertragen werden.
Eine Übertragung an eine andere Partei gemäß dem Gesetz oder nach gängiger Praxis ist nicht als Verzicht auszulegen, sofern keine ausdrückliche Vereinbarung abgeschlossen oder der Verzicht ausdrücklich erklärt wurde, als die Umstände zur Ausübung der Rechte eintraten.
Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Die Bestimmungen zur Rechtswahl und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.
Streitigkeiten oder Ansprüche in Bezug auf oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder die Verletzung, Kündigung oder Gültigkeit der Vereinbarung werden endgültig durch ein Schiedsverfahren gemäß den Schiedsregeln Handelskammer Helsinki beigelegt. Es gibt einen Schiedsrichter, wenn die aus der Vereinbarung entstehenden Ansprüche und Gegenansprüche ohne Ausgaben und Zinsen fünfhunderttausend (500.000,00) Euro nicht überschreiten. Bei einer Summe von über fünfhunderttausend (500.000,00) Euro gibt es drei Schiedsrichter. Verfahrenssprache ist Englisch.
Ensto hat jedoch jederzeit das Recht, beim Amtsgericht am Wohnort des Klägers Klage wegen unbezahlter Rechnungen einzureichen.